Heilpraktiker in der ambulanten Zusatzversicherung
Heilpraktiker sind nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen den Ärzten gleichgestellt. Im Unterschied zu Ärzten sind sie jedoch an keine verbindlichen Rahmenbedingungen gebunden. Heilpraktiker berechnen ihr Honorar nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), das – im Gegensatz zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – keinen Gesetzescharakter hat. Heilpraktiker selbst haben es geschrieben; es ist für alle Beteiligten ein unverbindlicher Vorschlag zur Abrechnung. Die Anerkennung des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker durch den Versicherer gewährleistet in der Praxis nicht immer einen hundertprozentigen Erstattungsanspruch von Heilpraktiker-Behandlungskosten. In der Erstattungspraxis einiger Zusatzversicherungstarife wird vielmehr für Heilpraktiker das gleiche Honorar zugrunde gelegt, das ein Arzt nach der GOÄ bekommen würde. Die Formulierung, "dass die Erstattung von Heilpraktikerleistungen sich an dem orientiert, was für vergleichbare ärztliche Leistungen" erstattet werde, bedeutet im Rückschluss, dass die Rechnung des Heilpraktikers nicht in vollem Umfang erstattet wird. In den Tarifbedingungen einer ambulanten Zusatzversicherung können die Leistungen innerhalb der GebüH oder auch der Höhe nach eingeschränkt werden. So wird die Erstattungspflicht in einigen Tarifen auf die Mindestsätze der GebüH, in anderen Tarifen auf die Regelhöchstsätze (1,8- bzw. 2,3-fach) beschränkt. Einige Versicherer leisten aber sogar bis zu den Höchstsätzen. Im Bereich der Heilpraktikerbehandlung ist ein besonderes Augenmerk auf die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode (ehemalige Wissenschaftlichkeitsklausel) zu lenken, die u. a. bei der Augendiagnostik gegeben ist. Es empfiehlt sich im Vorfeld einer Behandlung immer die Voranfrage beim Versicherer. |
Naturheilverfahren / Hufelandverzeichnis in der ambulanten Zusatzversicherung
Sogar über die Höchstsätze hinausgehende Leistungszusagen sind möglich, wenn seitens der ambulanten Zusatzversicherung eine Leistungserbringung für alternative Heilmethoden/Naturheilverfahren zugesagt wird. Einige Tarife leisten auch für Naturheilverfahren aus dem Hufelandverzeichnis, für anthroposophische und homöopathische Heilbehandlungen oder für Phytotherapie (Pflanzenheilkunde). Das "Hufeland-Leistungsverzeichnis der besonderen Therapierichtungen" gibt der Dachverband der Ärztegesellschaften für Naturheilkunde und Komplementärmedizin heraus. Die hier aufgelisteten Maßnahmen und Behandlungen werden direkt einer Gebührenordnungsziffer der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder einer Analog-Berechnungsmethode zugeordnet. So stellt das Hufeland-Leistungsverzeichnis einen Abrechnungsleitfaden für die im Zusammenhang mit Naturheilverfahren erbrachten ärztlichen Leistungen dar. Zu den Leistungen aus dem Verzeichnis zählen u. a. Akupunktur, Antihomotoxische Medizin, Elementar-Therapie Homöopathie/Homöopathische Arzneimittel, Neuraltherapie, Orthomolekulare Therapie, Sauerstoff-Therapie sowie Traditionelle Chinesische Medizin. |
Leistungsbeispiel Naturheilverfahren Zusatzversicherung
Die Versicherungen leisten bis zu 80 % der Kosten für Heilpraktikerbehandlung und bis zu 80 % der Kosten für Naturheilverfahren durch Ärzte nach dem Hufelandverzeichnis sowie 80 % für die von Ihrem Arzt abgerechneten naturheilkundlichen Behandlungen. Erstattet werden die im Leistungsverzeichnis des Versicherers aufgeführten Methoden aus dem Hufelandverzeichnis, im Rahmen der dort genannten Gebührenspanne, z. B. 80 % des Rechnungsbetrags für die vom Arzt für Naturheilverfahren verordneten Arznei- und Verbandmittel, 100 % bzw. bis 200 Euro pro Kalenderjahr für die von Ärzten für Naturheilverfahren verordneten und im Zusammenhang mit einer naturheilkundlichen Behandlung stehenden Heilmittel. Ferner können bis zu 400 EUR innerhalb von 24 Monaten für Sehhilfen und bis zu 100 % der von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehenen Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmitteln, Arzneimitteln etc. erstattet werden. |