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Reiserücktrittsversicherung & Reiseabbruchversicherung

Die Stornokosten können Sie sich sparen!

Siegel: Goldwert Siegel: Proven Expert

Vor einer lang ersehnten Urlaubsreise sollte man eine Reiserücktrittsversicherung oder Reiseabbruchversicherung abschließen. Sie erstattet Stornokosten, wenn Sie den Urlaub aus unvorhergesehenen Gründen nicht antreten können oder abbrechen müssen. Denn es kann immer etwas passieren: Ein Kind wird krank, ein Trauerfall tritt ein, oder Sie nehmen einen neuen Job an. Die Urlaubsfreude verpufft dann zwar, aber dank der Reiserücktrittsversicherung bleiben Sie nicht auf den Stornokosten sitzen.

Übrigens: Die Versicherungspakete der Reiseveranstalter sind häufig teuer. Als unabhängige Makler finden wir für Sie eine günstige Reiserücktrittsversicherung.


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Reiserücktrittsversicherung & Reiseabbruchversicherung

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Schaden- & Leistungsbeispiele aus der Praxis

Schadenbeispiel Reiserücktrittsversicherung: Bauchschmerzen
Herr K. hat sich schon Wochen auf seine Reise nach New York gefreut. Zwei Tage vor Abflug, leidet er plötzlich unter starken Bauchschmerzen. Der Arzt stellt eine Blinddarmentzündung fest. Herr K. muss sofort operiert werden. Da er für ungefähr zwei Wochen ausfällt, muss er die Reise leider stornieren. Glücklicherweise hatte er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Diese übernimmt die entstandenen Stornokosten.
Schadenbeispiel Reiseabbruchversicherung: Todesfall
Familie M. ist für einen 14-tägigen Urlaub nach Spanien geflogen. In der zweiten Woche erhalten sie einen Anruf. Die Mutter von Frau M. ist plötzlich verstorben. Sie brechen die Reise ab und fliegen nach Hause. Da die Familie eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen hatte, erstattet ihnen ihre Versicherung die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise.

Produkt-Know-How

Reiserücktrittsversicherung
Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer bei Nichtantritt der Reise die anfallenden Stornokosten, wenn die planmäßige Durchführung der Reise für die versicherte Person nicht zumutbar ist.

Folgende Ereignisse gelten u.a. als nicht zumutbar:
• Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen (z.Bsp. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)
• schwere Unfallverletzung
• unerwartete schwere Erkrankung
• Impfunverträglichkeit
• Schaden am Eigentum der versicherten Person (z.B. Feuer, Explosion, Elementarereignisse)
• Verlust des Arbeitsplatzes (unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber)

Nicht versichert sind Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war.
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