Sturm deckt Lagerdach ab
Dass der Herbststurm das Lagerdach einriss, war gerade noch zu stemmen, zumal eine gewerbliche Gebäude- und Inhaltsversicherung bestand. Aber wer trägt die Folgeschäden? Der gesamte Betrieb liegt lahm, doch Fixkosten, Löhne und Gehälter laufen weiter – über Nacht steht die Firma kurz vor dem Ruin.
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Rohrbruch in einem Elektronikgeschäft
In einer Dezembernacht brach ein Rohr in einem Elektronikgeschäft, die Ware wurde durch ausfließendes Wasser beschädigt. Bis die Räumlichkeiten wieder hergestellt und Ware nachbestellt wurden, musste der Betrieb unterbrochen werden. Es kam daraufhin zu erheblichen Gewinneinbußen durch das entgangene Weihnachtsgeschäft.
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Einbruch und Vandalismus in einem
Schreibwarengeschäft
In der Nacht vor Schulbeginn brechen Diebe in ein Schreibwarengeschäft ein. Da die Kassen leer sind, randalieren die Täter aus Frust. Sie beschädigen Einrichtung und Ware, beschmieren die Wände und drehen den Wasserhahn auf. Als am nächsten Tag die Schule beginnt, kaufen die Kunden bei der Konkurrenz ein, weil der verwüstete Laden für einige Zeit geschlossen werden muss.
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Brandschaden bei einem Automobil-Hersteller
Bei einem Automobilhersteller ist ein Brandschaden in der Lackiererei entstanden, sodass an dem vorgelagerten Karosseriebau sowie an den nachgeschalteten Fließbändern nicht mehr oder nur zum Teil weitergearbeitet werden kann, obwohl dort selbst kein Sachschaden eingetreten ist. Die Lackiererei, der Karosseriebau und die Fließbänder liegen auf verschiedenen Versicherungsgrundstücken. Durch die Unterbrechung der Lackiererarbeiten und in der Folge- bzw. Wechselwirkung auch die Unterbrechung in Karosseriebau und Fließbändern tritt ein Ertragsausfall durch nicht erwirtschaftete Gewinne und weiterlaufende Kosten ein (Wechselwirkungsschaden).
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Brandschaden bei einem Zulieferer
Bei einem Zulieferer für Kabelbäume für die Automobilindustrie tritt ein Brandschaden ein. Dieser führt nicht zu einem Sachschaden beim Automobilhersteller, jedoch zu einem Ertragsausfall, da zwei Tagesproduktionen nicht ausgeführt werden können (Rückwirkungsschaden – diese müssen separat eingeschlossen werden!).
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